Direkte Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

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=Direkte Demokratie=
 
  
Wer kennt das nicht? Die Unzufriedenheit darüber, was die Politiker "da oben" mal wieder entschieden haben? Immer wieder wird der Ruf laut, wichtige Entscheidungen durch die Bürger direkt fällen zu lassen. Wieso, fragen z.B. viele,  durften die Bürger in Deutschland nicht  wie in manchen anderen europäischen Staaten, über die Einführung des Euro abstimmen?
 
 
Die Antwort auf diese Frage liegt im Grundgesetz. Die Verfasser des Grundgesetzes haben keine Elemente der "direkten Demokratie" auf Bundesebene zugelassen. Sie legten sich auf das System der repäsentativen Demokratie fest.  Das heißt, dass wir als Bürger  Menschen  in den Bundestag, den Landtag, das  europäische Parlament oder unsere kommunlane Parlamente wählen und uns dort von diesen vertreten (repräsentieren) lassen. Wir übertragen unsere "Macht" auf Vertreter (Repräsentanten). Alle 4 bzw. 5 Jahre haben wir dann bei Wahlen die Möglichkeit, den Vetretern über unsere Wahlentscheidung zu zeigen, ob wir uns gut vertreten fühlten.
 
 
Dennoch gibt es auch in der Bundesrepublik Elemente der "direkten Demokratie". Bevor diese im folgenden kurz erläutert werden, soll zunächst die Frage beantwortet werden, was "direkte Demokratie" überhaupt ist.
 
 
 
 
==Was versteht man unter "direkter Demokratie"?==
 
 
 
Im antiken Greichenland, genauer im antiken Athen, wo die Staatsform der Demokratie (Herrschaft des Volkes) "erfunden" wurde, hatten die Bürger die Möglichkeit, sich direkt an politischen Entscheidungen zu beteiligen. Man machte eine Versammlung aller Bürger auf dem Marktplatz, stellte dort sein Anliegen vor und die versammelten Bürger stimmten darüber ab. Eine so gefällte Entscheidung war für die Regierung der Stadt bindend.
 
Diese Art der Volksbefragung und des Volksentscheides bezeichnet man als "direkt Demokratie". Wir finden Ansätze der direkten Demokratie noch heute in der Schweiz. Dort werden  die  Bürger  noch  häufig dazu  aufgefordert, über eine politische  Vorlage abzustimmen. Natürlich findet dies heute nicht mehr auf einem Marktplatz statt, sondern in Wahlkabinen.
 
In der Bundesrepublik besteht nicht die Möglichkeit über Dinge abzustimmen, die die Bundesrepublik als Ganzes betreffen. Allerdings verfügen auch wir auf Landes- und kommunaler Ebene noch über Elemente der direkten Demokratie.
 
 
 
==Bürgerinitiativen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf kommunaler Ebene==
 
 
 
Auf kommunaler Ebene, also in unseren Städten und Gemeinden, ermöglicht uns die Landesverfassung von Nordrhein Westfalen die direkte Beteiligung an politischen Entscheidungen. Gegenstand solcher Mitbeteiligung können aber nur Sachverhalte sein, die in der Zuständigkeit der Städte und Gemeinden liegen. Beispiele hierfür wären:
 
 
 
Errichtung einer Tempo 30 Zone
 
Erhalt eines Schwimmbades
 
Ausstattung der Bibliothek
 
Eröffnung/Schließung eines Jugendzentrums
 
Die erste Stufe der direkten politischen Mitwirkung ist die Bürgerinitiative. In ihr schließen sich gleichgesinnte Bürger zusammen, um etwa die Schließung des örtlichen Schwimmbades zu verhindern. Sie können so politischen Druck auf die Entscheidungsträger im Stadtrat ausüben. Es bleibt aber zunächst in der Entscheidungsgewalt des Stadtrates, ob das Schwimmbad nicht doch geschlossen wird.
 
Seit 1994 besitzen die Bürger einer Stadt/Gemeinde aber nun die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens  und eines  Bürgerentscheides. Hiermit wurde in NRW  erstmals das  System der repräsentativen Demokratie durchbrochen.
 
Bleiben wir beim Beispiel des Schwimmbades, das der Stadtrat schließen will. Eine Bürgerinitiative hat vergebens dagegen protestiert. Sie kann aber nun ein Bürgerbegehren in Gang bringen. Es werden Unterschriften von Bürgern gesammelt, die sich für den Erhalt des Schwimmbades aussprechen. Kommen genug Unterschriften zusammen, muss der Stadtrat die Schließung nocheinmal behandeln. Bleibt er bei seiner Entscheidung, das Bad zu schließen, wird ein Bürgerentscheid durchgeführt. Die Bürger stimmen ab, ob das Bad geschlossen werden soll. Das Ergebnis dieser Abstimmung ist für den Stadtrat verbindlich.
 
 
 
 
==Volksbegehren und Volksentscheid==
 
 
 
Erst 2 mal hat es in der Geschichte  in NRW  Volksentscheide gegeben. Volksbegehren  und Volksentscheide laufen nach dem  gleichen Prinzip wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide ab. Allerdings befassen sie sich mit Sachverhaten, die das gesamte Bundesland betreffen, z.B. die Schulpolitik.
 
 
 
© Ch. Kuetemann, 2004/05
 

Version vom 26. März 2009, 13:56 Uhr