Absturzsicherung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Dachdeckerwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 28: Zeile 28:
  
 
==Dachfanggerüste==
 
==Dachfanggerüste==
 +
 +
Wenn aus arbeitstechnischen Gründen bei Dacharbeiten kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen stattdessen Dachfanggerüste angebracht werden, die ein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten. Dieses gilt für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern mit mehr als 22,5° bis 60° Neigung, wenn die Absturzhöhe ab Absturzkante (Traufe) mehr als 2,00 m beträgt Nummer 1.
 +
 +
Der max. Höhenunterschied zwischen Absturzkante (Traufe) und Gerüstbelag darf 1,50 m nicht überschreiten; Mindestbelagbreite 0,60 m.
 +
 +
[http://www.bgbau-medien.de/bausteine/b_121/b_121.htm Quelle]
 +
 
==Anseilschutz==
 
==Anseilschutz==
 
==Dachschutzwände==
 
==Dachschutzwände==
 
==Schutznetze==
 
==Schutznetze==

Version vom 5. Dezember 2017, 11:42 Uhr

Einleitung

Absturzsicherungen sind immer dann erforderlich, wenn die Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mehr als 2.00 m beträgt. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern ist erst ab 3.00 m Absturzhöhe eine Absturzsicherung erforderlich. Bei Dachflächen bis 20° kann sogar auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn der Randbereich von 2.00 m des Daches nicht betreten wird und eine feste Absperrung angebracht ist.

Bei Arbeitsflächen über Wasser oder Stoffen, in denen man versinken kann, ist immer eine Absturzsicherung unabhängig von der Höhe erforderlich.

Sind Absturzsicherungen, Absperrungen oder Auffangeinrichtungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, können die Mitarbeiter auch durch einen Anseilschutz gesichert werden.

Seitenschutz

[Bild]

Ein Seitenschutz besteht aus einem Geländer-, einem Zwischenholm und ggfls aus einem Bordbrett. Bordbretter müssen eine Mindestdicke von 3 cm haben.

Fanggerüste

Der maximale Höhenunterschied zwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf nicht mehr als 2.00 m betragen. Die Belagbreite richtet sich nach der möglichen Absturzhöhe.

Absturzhöhe bis 2.00 m bis 3.00 m
Belagbreite 90 cm 130 cm

Dachfanggerüste

Wenn aus arbeitstechnischen Gründen bei Dacharbeiten kein Seitenschutz verwendet werden kann, müssen stattdessen Dachfanggerüste angebracht werden, die ein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten. Dieses gilt für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern mit mehr als 22,5° bis 60° Neigung, wenn die Absturzhöhe ab Absturzkante (Traufe) mehr als 2,00 m beträgt Nummer 1.

Der max. Höhenunterschied zwischen Absturzkante (Traufe) und Gerüstbelag darf 1,50 m nicht überschreiten; Mindestbelagbreite 0,60 m.

Quelle

Anseilschutz

Dachschutzwände

Schutznetze