Absturzsicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Absturzsicherungen sind immer dann erforderlich, wenn die Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mehr als 2.00 m beträgt. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern ist erst ab 3.00 m Absturzhöhe eine Absturzsicherung erforderlich. Bei Dachflächen bis 20° kann sogar auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn der Randbereich von 2.00 m des Daches nicht betreten wird und eine feste Absperrung angebracht ist.  
 
Absturzsicherungen sind immer dann erforderlich, wenn die Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mehr als 2.00 m beträgt. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern ist erst ab 3.00 m Absturzhöhe eine Absturzsicherung erforderlich. Bei Dachflächen bis 20° kann sogar auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn der Randbereich von 2.00 m des Daches nicht betreten wird und eine feste Absperrung angebracht ist.  
  
Sind Absturzsicherungen, Absperrungen oder Auffangeinrichtungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, können die Mitarbeiter auch durch einen [[Absturzsicherung#Anseilschutz|Anseilschutz]] gesichert werden.  
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Bei Arbeitsflächen über Wasser oder Stoffen, in denen man versinken kann, ist immer eine Absturzsicherung unabhängig von der Höhe erforderlich.
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Sind Absturzsicherungen, Absperrungen oder Auffangeinrichtungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, können die Mitarbeiter auch durch einen [[Absturzsicherung#Anseilschutz|Anseilschutz]] gesichert werden.
  
 
==Seitenschutz==
 
==Seitenschutz==

Version vom 11. Dezember 2013, 13:12 Uhr

Einleitung

Absturzsicherungen sind immer dann erforderlich, wenn die Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mehr als 2.00 m beträgt. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern ist erst ab 3.00 m Absturzhöhe eine Absturzsicherung erforderlich. Bei Dachflächen bis 20° kann sogar auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn der Randbereich von 2.00 m des Daches nicht betreten wird und eine feste Absperrung angebracht ist.

Bei Arbeitsflächen über Wasser oder Stoffen, in denen man versinken kann, ist immer eine Absturzsicherung unabhängig von der Höhe erforderlich.

Sind Absturzsicherungen, Absperrungen oder Auffangeinrichtungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, können die Mitarbeiter auch durch einen Anseilschutz gesichert werden.

Seitenschutz

Ein Seitenschutz besteht aus einem Geländer-, einem Zwischenholm und ggfls aus einem Bordbrett. Bordbretter müssen eine Mindestdicke von 3 cm haben.

Fanggerüste

Der maximale Höhenunterschied zwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf nicht mehr als 2.00 m betragen. Die Belagbreite richtet sich nach der möglichen Absturzhöhe.

Absturzhöhe bis 2.00 m bis 3.00 m
Belagbreite 90 cm 130 cm

Dachfanggerüste

Anseilschutz

Dachschutzwände

Schutznetze