Absturzsicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Absturzsicherungen sind immer dann erforderlich, wenn die Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mehr als 2.00 m beträgt. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern ist erst ab 3.00 m Absturzhöhe eine Absturzsicherung erforderlich. Bei Dachflächen bis 20° kann sogar auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn der Randbereich von 2.00 m des Daches nicht betreten wird und eine feste Absperrung angebracht ist. | Absturzsicherungen sind immer dann erforderlich, wenn die Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mehr als 2.00 m beträgt. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern ist erst ab 3.00 m Absturzhöhe eine Absturzsicherung erforderlich. Bei Dachflächen bis 20° kann sogar auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn der Randbereich von 2.00 m des Daches nicht betreten wird und eine feste Absperrung angebracht ist. | ||
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Version vom 11. Dezember 2013, 13:08 Uhr
Einleitung
Absturzsicherungen sind immer dann erforderlich, wenn die Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mehr als 2.00 m beträgt. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern ist erst ab 3.00 m Absturzhöhe eine Absturzsicherung erforderlich. Bei Dachflächen bis 20° kann sogar auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn der Randbereich von 2.00 m des Daches nicht betreten wird und eine feste Absperrung angebracht ist.
Sind Absturzsicherungen, Absperrungen oder Auffangeinrichtungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, können die Mitarbeiter auch durch einen Anseilschutz gesichert werden.
Seitenschutz
Ein Seitenschutz besteht aus einem Geländer-, einem Zwischenholm und ggfls aus einem Bordbrett. Bordbretter müssen eine Mindestdicke von 3 cm haben.
Fanggerüste
Der maximale Höhenunterschied zwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf nicht mehr als 2.00 m betragen. Die Belagbreite richtet sich nach der möglichen Absturzhöhe.
Absturzhöhe | bis 2.00 m | bis 3.00 m |
Belagbreite | 90 cm | 130 cm |